Grundsätzlich gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ingenius - Uroš Miletić.

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1.Anwendungsbereich:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäfte mit unseren Vertragspartnern über Lieferungen und Leistungen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes festgelegt haben.

Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, auch wenn wir diesen nicht explizit gesondert widersprechen.

 

2.Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden und gelten vorbehaltlich allfälliger Irrtümer und vorbehaltlich der Prüfung vor Ort und von Mustern. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben vorbehalten.

Verträge gelten erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns oder unmittelbar durch Lieferung/Leistung als geschlossen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Enthält eine Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftrag Änderungen, so gelten diese als von unseren Vertragspartnern genehmigt, sofern diese nicht unverzüglich schriftlich widersprechen.

Etwaige für die Ausführung des Vertrages nötige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind von unseren Vertragspartnern zu erwirken, die uns diesbezüglich auch zu informieren und gegebenenfalls schad- und klaglos zu halten haben. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wir sind nicht verpflichtet, mit der Vertragserfüllung zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden und allenfalls die Zusage unserer Vertragspartner hinsichtlich der Erfüllung notwendiger baulicher oder technischer Voraussetzungen vorliegt.

Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als genehmigt, sofern diese sachlich gerechtfertigt und dem Kunden zumutbar sind. Ebenso sind sachlich gerechtfertigte Teillieferungen zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

3.Pläne und Unterlagen – geistiges Eigentum

Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, insbesondere Pläne, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Modelle, Maßblätter, Kostenvoranschläge, Beschreibungen, Präsentationen und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Abbildungen, Prospekte, Preislisten und dergleichen stets unser geistiges Eigentum und dürfen von unseren Vertragspartnern nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise benutzt werden. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Sämtliche Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder aufgehoben wird.

Unsere Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung aller nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten und zur Geheimhaltung hinsichtlich jeglichem ihnen aus unserer Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissen gegenüber Dritten und zur Behandlung dieser Informationen als Geschäftsgeheimnis. Sie verpflichten diesbezüglich auch ihre Mitarbeiter, die mit dem konkreten Projekt betraut sind. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz unseres geistigen Eigentums bei unautorisierter Nutzung, haben wir Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts unserer Planungsleistungen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Die Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Auch wir verpflichten uns zur Geheimhaltung unserer Planungstätigkeit und aller von unseren Geschäftspartner erhaltenen Informationen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Nach Durchführung der einzelnen Aufträge sind wir zur Veröffentlichung unserer Leistungen zu Werbezwecken berechtigt, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wird.

Sofern wir auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen unserer Vertragspartner Waren anfertigen, haben uns diese bei etwaiger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

 

4.Preise

Unsere Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug und gelten ab Werk exklusive Verpackung, Verladung, Versicherung, Ein- bzw. Ausfuhrabgaben und Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes davon vereinbart wird. Sämtliche Mehrlieferungen und –leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an unsere Vertragspartner bedarf.

Die Kosten der Zustellung, Montage oder Aufstellung sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese Leistungen können auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht werden.

Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Lieferungen oder Leistungen in Teilen erbracht werden.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderungen plus Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für unsere Verträge dient die für den Monat des jeweiligen Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Sollten sich die für die Leistungserstellung notwendigen Kosten wie z. Bsp. jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc., verändern, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Die Lieferkosten und das Risiko des Transportes tragen unsere Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart wurde (insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr durch Vereinbarung einer anderen Incoterms-Klausel).

 

5.Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind entsprechend den in den individuellen Verträgen vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, haben Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug unserer Vertragspartner sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich zuzüglich Mahnspesen zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Weiters sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug unserer Vertragspartner die Erfüllung unserer Leistungen bis zur Erfüllung durch den Vertragspartner einzustellen.

Soweit durch die im individuellen Vertrag angeführten Zahlungsbedingungen nichts anderes geregelt wird, gilt als vereinbart, dass die Zahlung oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 14 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind.

Unsere Vertragspartner sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen vollständig zurückzuhalten, sondern lediglich im Ausmaß eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

Aufrechnungen gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.

 

6.Eigentumsvorbehalt

Unsere Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises samt Zinsen und Nebenforderungen unser Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Veränderungen und/oder anderweitige Verfügungen über unsere Produkte - soweit sie über die ordnungsgemäße Benutzung hinausgehen - nur einvernehmlich mit uns vorgenommen werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Weiterveräußerungen sind nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurden, wir der Veräußerung zustimmen und unser Eigentumsvorbehalt auf den Käufer unserer gelieferten Ware überbunden wird. Im Fall unserer Zustimmung zur Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung schon mit Zustimmungserteilung an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, derartige Zessionen in ihren Büchern zu vermerken bzw. allfällige sonstige notwendige Publikationsakte zu setzen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Wir sind berechtigt, unser Eigentumsrecht äußerlich an unseren Liefergegenständen kenntlich zu machen und unsere Vertragspartner haben allfällig erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme unserer Vertragsprodukte sind unsere Vertragspartner gehalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

Der Inhalt sämtlicher die jeweilige Geschäftsbeziehung betreffenden Dokumente bleibt jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung unser geistiges Eigentum.

 

7.Liefertermine - Verzugsfolgen

Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen haben unsere Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihnen Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte zustehen.

In Fällen höherer Gewalt (siehe dazu auch Pkt. 10. dieser AGB) und nicht vorhersehbarer oder von uns verschuldeter Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstige vergleichbare Ereignissen, die nicht unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, sind wir von etwaig übernommenen Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, die Lieferung um die Zeit der anhaltenden höheren Gewalt zu verlängern oder wegen eines noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Derartige Verzögerungen berechtigen unsere Vertragspartner nicht zur Annahmeverweigerung oder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für daraus entstehende Kosten (z. Bsp. können diese nicht allenfalls vereinbarte Pönalen mit Dritten von uns verlangen).

Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden.

Befinden sich unsere Vertragspartner mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung (z. Bsp. mit einer technischen, kaufmännischen oder finanziellen Voraussetzung) in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Waren einzulagern, dafür anfallende Lagergebühren zu verrechnen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Begleichung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Waren anderweitig zu verwerten.

 

8.Abnahme der Lieferungen bzw. Leistungen

Unsere Aufträge sind mit der Endabnahme des Liefer- und Leistungsumfanges erfüllt. Sofern unsere Vertragspartner oder deren bevollmächtigte Vertreter bei dieser Abnahme trotz zeitgerechter Verständigung durch uns nicht anwesend sind, die Nutzung der Anlagen bereits begonnen haben oder verzögert sich die Abnahme der Lieferung oder Leistung ohne unser Verschulden, so gilt der Vertragsgegenstand 14 Tage nach dem vereinbarten Abnahmetermin als mängelfrei abgenommen.

Unsere Vertragspartner sind nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Mängeln zu verweigern, welche den Betrieb unserer Waren, Werke oder Anlagen nur unwesentlich beeinträchtigen und die nicht von uns verursacht wurden. Wesentliche Mängel werden von uns in angemessener Frist beseitigt. Das Ergebnis der Endabnahme, welches auch unwesentliche Mängel unter Angabe der Behebungsfrist beinhalten kann, wird in einem von beiden Vertragsparteien durch Unterfertigung anzuerkennenden Abnahmeprotokoll festgehalten. Ist der Vertragspartner oder ein bevollmächtigter Vertreter trotz zeitgerechter Verständigung durch uns bei der Abnahmeprüfung nicht anwesend, so unterzeichnen nur wir dieses Abnahmeprotokoll und übersenden es an den Vertragspartner, welcher die Richtigkeit auch dann nicht bestreiten kann, wenn er dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Unsere Vertragspartner haben die ihnen bzw. ihren bevollmächtigten Vertretern in Verbindung mit der Abnahmeprüfung entstehenden Kosten wie z. Bsp. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen. Die Kosten für die Abnahmeprüfung selbst werden von uns getragen.

 

9.Gewährleistung

Unsere Waren sind nach Ablieferung sofort zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Frist für die Geltendmachung von versteckten Mängeln ist mit 24 Monaten ab Ablieferung beschränkt.  Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gelten unsere Waren als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie die Erhebung irrtumsrechtlicher Einwendungen sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung,  Überbeanspruchung, schlechter Aufstellung durch unsere Vertragspartner oder deren Beauftragte, schlechter Instandhaltung und Wartung, unzureichender oder ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch andere sowie auf normaler Abnützung beruhen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen bei unseren Vertragspartnern, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder nicht mit den von uns herzustellenden Werken kompatibel sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche und unbewegliche Sachen 12 Monate ab Lieferung. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Unsere Vertragspartner haben stets zu beweisen, dass behauptete Mängel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden waren. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

Bei Austauschansprüchen sind die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sachen nicht umfasst. Sofern Waren oder Teile zwecks Nachbesserung an uns zurückgesendet werden, übernehmen unsere Vertragspartner die Kosten und Gefahren des Transportes, sofern nichts anderes vereinbart wird. Für die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile übernehmen wir die Kosten und Gefahren des Transportes. Für die Kosten einer durch unsere Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung kommen wir nur dann auf, wenn wir hierzu vorab unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Gewährleistungsarbeiten in den Betrieben unserer Vertragspartner sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterial, etc. unentgeltlich beizustellen.

Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen unserer Vertragspartner angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Wir sind von einer etwaigen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB‘s oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen – egal aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist unzulässig. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

 

10.Schadenersatz – Höhere Gewalt

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 12 Monaten nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Die Haftung für den Ersatz von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Produktionsstillstand, Ersatz erhöhter Produktionskosten oder Materialverbrauch, Nutzungsausfall, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter, entgangenen Gewinn, Vertragseinbußen oder jegliche andere indirekte Schäden ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist.

Bei Nichteinhaltung etwaiger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, Benützung (z. Bsp. Bedienungsanleitungen), Instandhaltung und Wartung oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fälle von Änderungen unserer Vertragsprodukte durch unsere Vertragspartner oder Dritte und normalen Verschleiß.

Unsere Haftung ist der Höhe nach jedenfalls auf typisch vorhersehbare Schäden begrenzt. Die Höhe des Schadenersatzes ist in jedem Fall mit der Höhe unseres Auftragswertes der betroffenen Baueinheit oder Konstruktion begrenzt. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Höhere Gewalt, insbesondere Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen, Brände, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Energieversorungsschwierigkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten und verlängern Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum. Sollte bei einem länger als vier Wochen andauernden Umstand höherer Gewalt keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

11.Rechtswahl/Gerichtsstandsvereinbarung/Erfüllungsort

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes werden ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus unseren Verträgen entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Für Lieferungen und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.